Für die Berechnung des Aufgabegewinns ist allein der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich. Die Tatsache, dass sich die Aufwendungen zuvor teilweise nicht steuerlich ausgewirkt haben ist hierbei nicht relevant. Die Auffassung wurde vom BFH vertreten.

BFH-Kommentierung – Arbeitszimmer

Der Veräußerungsgewinn ist voll steuerpflichtig, obwohl die Abschreibung sich nur teilweise steuermindernd ausgewirkt hat.

Die Entscheidung des BFH mit der Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 15/17 überrascht im Ergebnis nicht, da sie auf der Linie anderer Urteile des BFH liegt. Gleichwohl ist sie als sehr ärgerlich für den Steuerpflichtigen anzusehen. Steuerpflichtige müssen demnach den Gewinn aus der Entnahme oder der Veräußerung eines häuslichen Arbeitszimmers in vollem Umfang versteuern, obwohl sich die Aufwendungen in der Zeit der Nutzung nicht in voller Höhe steuerlich ausgewirkt haben. Es gibt auch durchaus Meinungen in der Literatur, die dies kritisieren. Der BFH konnte sich leider nicht dazu durchringen, diesen zu folgen.

Sollte der BFH seine Auffassung nicht ändern, muss man sich leider darauf einstellen, dass es bei teilweisen Nichtberücksichtigung der Abschreibungen bleibt. Steuerpflichtige müssen somit die Rechtsprechung des BFH bei ihrer Steuerplanung berücksichtigen.

Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit – Ermittlung des Aufgabeverlustes

Der Kläger erziele Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zum 31.12.2001 gab er diese Tätigkeit auf. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte zuvor auch ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen hierfür – einschließlich der Abschreibung – hatte der Kläger in den Jahren zuvor steuerlich geltend gemacht. Das das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, war die Geltendmachung von Ausgaben allerdings auf 2.400 DM – jetzt 1.250 EUR – begrenzt. Die kumulierte Abschreibung bis zum Aufgabezeitpunkt belief sich auf 66 TDM. Der Kläger ermittelte zum 31.12.2001 einen Aufgabeverlust von 42 TDM, in dem auch die Entnahme des Arbeitszimmers enthalten war. Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Aufgabegewinn in Höhe von 24 TDM.

Der Unterschied resultierte daraus, dass der Kläger die Abschreibungen in Höhe von 66 TDM vollständig berücksichtigt hatte, da sich diese durch die Deckelung des Betriebsausgabenabzugs auf 2.400 DM nur eingeschränkt steuerlich ausgewirkt hatten. Ein Einspruch und eine spätere Klage hatten keinen Erfolg. Der Kläger wandte sich an den BFH.

Der BFH bestätigt die volle Steuerpflicht des Aufgabegewinns

Der BFH wies das Anliegen des Klägers ab. Er bestätigte die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts, dass für die Berechnung des Aufgabe Gewinns der sich nach Abzug der Abschreibung ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich ist. Die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist hierbei ohne Belangen.

Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme eines Wirtschaftsgutes der Buchwert zugrunde zu legen ist, der sich unter Berücksichtigung der nicht abziehbaren Abschreibung ergibt. Die infolge einer Abzugsbeschränkung hier teilweise nicht abziehbare Abschreibung für Abnutzung kann auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes kommt nicht in Betracht.

Verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Ergebnis sind nach Ansicht des BFH nicht zu erkennen.