Für unentgeltliche Wertabgaben – Sachentnahmen – werden regelmäßig aktuelle Pauschbeträge veröffentlicht.

Pauschbeträge 2022

Die Finanzverwaltung hat für unentgeltliche Wertabgaben die Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2022 bekanntgeben. Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022 nunmehr veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen ist.

Hinweis: BMF – Schreiben vom 20.01.2022 – IV A 8 – S 1547/19/10001 :003

Gewerbezweigermäßigter Steuersatz voller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei1.3942681.662
Fleischerei / Metzgerei1.2405371.777
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.5215882.109
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen2.6467553.401
Getränkeeinzelhandel103294397
Cafe und Konditorei1.3425501.892
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)60190691
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.1635881.751
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)320218538
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer (01.01.- 31.12.2022)