Krankengeld – Aussteuerung! Wie geht es danach weiter?
Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Krankengeld durch die gesetzlich Krankenkasse. Danach erhalten Betroffene das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss bei der Aussteuerung betroffener Arbeitnehmer*innen einiges beachten.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen – innerhalb von drei Jahren – Krankengeld. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen nennt man „Aussteuerung“. Sofern man davon ausgeht, dass aufgrund der Erkrankung der Arbeitnehmer seinen Job nicht weiter ausüben kann. Der erkrankte Arbeitnehmer solle nunmehr Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch manchmal hat der Rentenversicherungsträger zum Zeit der Aussteuerung noch nicht über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Betroffenen droht dann der Fall in eine Lücke unseres sozialen Netzes. Ihnen fehlt nicht nur das Einkommen, sondern sie sondern sie können auch ihren Versicherungsschutz verlieren.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zur nahtlosen Regelung
Diese drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 145 SGB III geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine Form des Arbeitslosengeldes, welches bis zur anschließenden Leistung gezahlt wird. Deshalb wird auch von einer „Nahtlosigkeitsregelung“ gesprochen. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung weiter. Die Beiträge hierfür werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Arbeitsverhältnis
Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Trotzdem muss sich der Arbeitnehmende arbeitslos melden. Damit signalisiert er, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr akzeptiert. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmende in dieser besonderen Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was hat der Arbeitgeber bei Ende des Krankengeldanspruches zu veranlassen?
Gemäß der gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt haben Arbeitgeber zum Ende des Krankengeldbezuges die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für betroffene Arbeitnehmer*innen zu veranlassen. Anzugeben ist der Meldegrund 30 – Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Da Krankengeld bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, werden in dem Kalenderjahr – in dem die Abmeldung erfolgt – bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vorliegen. Sind im Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist ein nach Ende des Krankengeldbezugs gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsfrei.
Märzklausel beachten
Wird eine Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, ist die Märzklausel zu beachten. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.