Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Bisher war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt. In der Praxis stellt die Umsetzung der neuen Regelung Unternehmen und Versorgungsträger vor eine große Herausforderung. Warum – das lesen Sie in unserem aktuellen Beitrag.
Betriebliche Altersvorsorge – was gilt ab 01.01.2022?
Ab Januar 2022 gilt die nächste Stufe des seit 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Arbeitgeber die eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen müssen 15% des umgewandelten Entgelts – höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge – als Zuschuss leisten.
Die Regelung – die zunächst nur bei Neuzusagen ab dem 01.01.2019 galt – wurde damit auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet – der von den gesetzlichen Vorschriften abweicht.
In der praktischen Umsetzung der Regelung stehen Unternehmen und Versorgungsträger damit vor großen Herausforderungen, da es um komplexe Fragestellungen geht.
- Welchen Beitrag soll der Arbeitgeber als Zuschuss leisten?
- Was passiert mit bereits bestehenden Arbeitgeberzuwendungen?
- Wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen im Rahmen bestehender Versorgungsverträge gestalten?
Entgeltumwandlung – Ermittlung der Sozialversicherungsersparnis?
Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BMG) der allgemeinen Rentenversicherung West. Für das Kalenderjahr betrug die BMG 85.200 Euro. Im Kalenderjahr 2021 war der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbetrag inklusive Arbeitgeberzuschuss somit 3.408 Euro im Jahr oder 248 Euro pro Monat.
Um die Ersparnis in der Sozialversicherung ermitteln zu können muss der Arbeitgeberanteil am Gesamtbeitrag zu Sozialversicherung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden.
Rechtlich nicht abschließend geklärt ist, welche sonstigen Ersparnisse des Arbeitgebers bei Sozialabgaben ausserdem zu berücksichtigen sind. Bisher sind noch folgende Auffassungen der Sozialversicherungsträger umstritten:
- der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung (RV) an berufsständische Einrichtungen
- der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung der freiwilligen beziehungsweise privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte
Nicht zu berücksichtigen sind Umlagen zur Unfallversicherung und dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – die Umlagen zur U1 und U2 – sowie die Insolvenzgeldumlagen.
Von Vorteil ist es grundsätzlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin die Entgeltumwandlung so aufeinander abgestimmt haben, dass der Beitrag des oder der Arbeitnehmenden zusammen mit dem Zuschuss vom Arbeitgeber die Freigrenze in der Sozialversicherung nicht überschreitet. Ansonsten fallen auf den überschießenden Teil wiederum Sozialversicherungsbeiträge an.
Zuschuss zur Entgeltumwandlung – Berechnung auf monatlicher Basis
Der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Ersparnis in der Sozialversicherung ist nach Ansicht der Sozialversicherungsträger immer der Monat in dem der Beitragsanspruch entsteht. Für den Arbeitgeber ist die tatsächliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch mitunter nur in der Jahresbetrachtung erkennbar. Unter Umständen müssen dabei sogar Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die aus Einmalzahlungen im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund der Märzklausel entstehen. Diese besagt, dass Sonderzuwendungen zwischen dem 01. 01.- 31.03. häufig noch dem Vorjahr zuzurechnen sind.
Für den Fall, dass die Sozialversicherungsersparnis durch spätere beitragspflichtige Zahlungen – wie etwa Einmalzahlungen oder Sonderzuwendungen – auf Jahressicht aufgehoben wird, ist eine rückwirkende Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge – die auf den Arbeitgeberzuschuss abgeführt wurden – nicht vorgesehen. Sofern der Gesetzgeber nicht noch entsprechend nachbessert, müssen offene Fragen im Zusammenhang mit der zeitlichen Ermittlung der tatsächlichen Beitragsersparnis künftig von den Arbeits- und Sozialgerichten geklärt werden.
Arbeitgeberzuschuss in der bAV – pauschale oder detaillierte Abrechnung?
Das Gesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nur dann zu leisten hat, wenn er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Der Zuschuss kann pauschal in Höhe von 15% des umgewandelten Betrages gezahlt oder bei geringerer Sozialversicherungsersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter bzw. jede einzelne Mitarbeiterin detailliert – also auf den Cent genau – ermittelt werden. Die Entscheidung für eine der beiden Methoden hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Entgeltumwandlung – Arbeitgeber müssen den Rechtsrahmen überprüfen!
Um die gesetzliche Zuschusspflicht umzusetzen, müssen Arbeitgeber ihren Rechtsrahmen für die Entgeltumwandlung prüfen und entsprechend den Erfordernissen an die neue Regelung anpassen. Die wichtigsten Punkte sind hierbei zum einen die Ermittlung der Sozialversicherungsersparnis und daraus resultierend die Gestaltung der optimalen Zuschussregelung für die gesamte Belegschaft. Zum anderen müssen die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Versorgungsträger geprüft und eine praktische Lösung für die technische Umsetzung des Zuschusses gefunden werden.
Ergänzend zu diesem Beitrag empfehlen wir Ihnen auch den Beitrag zu den Konsequenzen bei Nichtzahlung des Arbeitgeberzuschusses zu lesen >> mehr erfahren