Entgeltfortzahlung bei durch Corona bedingter Quarantäne?
In einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.07.2021 wurde ein Urteil vom 30.03.2021 veröffentlicht, dass besagt – das die Entgeltfortzahlung eines erkrankten Arbeitnehmers bei angeordneter Quarantäne nicht ausgeschlossen ist.
In einem am 27.07.2021 veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausschließt.
Der klagende Arbeitnehmer sucht im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Coivid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger die Quarantäne an – der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus.
Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgelohnabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz Ansprüche zur Lohnfortzahlung verdrängten.
Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und stellte stattdessen fest, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt.
Es sei zwar korrekt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige.
Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
Urteil vom 30.03.2021 – Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Entscheidung kann in der Rechtsdatenbank NRWE – www.nrwe.de – unter Eingabe des Aktenzeichen aufgerufenen werden.