Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 01.01.2023 zur Pflicht. Soll Unternehmen entlasten, wird aber aller Voraussicht nach zunächst nur das Gegenteil bewirken. Unternehmen sollten sich auf einen nicht reibungslosten Start vorbereiten.

Die elektronische Arbeitsbescheinigung (eAU) bringt einige Änderungen mit sich!

Zum 01.01.2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform endgültig abgeschafft und durch eine digitale Lösung (eAU) ersetzt. Dies wurde bereits im September 2019 beschlossen und im Bürokratiegesetz III festgelegt. Die gesetzliche Vorschrift soll Unternehmen entlasten. Vorsichtig ausgedrückt – wird dies zunächst nicht der Fall sein.

Die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Viele Unternehmen sind nicht ausreichend auf den Umstellungstermin vorbereitet, was nicht zuletzt aufgrund der allgemein dürftigen Informationslage zu diesem Thema geschuldet ist. Viele Firmen wissen bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht, wie die Umsetzung in der Praxis zu erfolgen hat. Hinzu kommen die neuen Herausforderungen bei der Erhebung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Ärzte und der Verarbeitung der Datensätze bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Dies wird zu erheblichen Behinderungen im geplanten Betriebsablauf führen, auf die sich Betriebe bereits jetzt vorbereiten sollten. Denn nur so lässt sich das drohende Chaos rund um die Krankmeldungen von Mitarbeitern in Grenzen halten.

Zu den Fakten

Die neue Regelung gilt für Arbeiter die gesetzlich versichert sind. Privatversicherte sind nicht von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betroffen. Bis auf Weiteres bleibt es hier wie bisher bei einer Aushändigung des jeweiligen unterschriebenen Durchschlags für die Krankenkasse, für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch die ärztliche Bescheinigung von Ärzten aus dem Ausland bleibt von der neuen Regelung unberührt.

Für Arbeitnehmer die gesetzlich versichert sind gilt: Ab Januar 2023 melden sie sich zwar beim Arbeitgeber nach wie vor krank – aber den Nachweis über ihre Arbeitsunfähigkeit – den sogenannten „gelben Schein“ müssen sie nicht mehr selbst vorlegen.

Zum Ablauf – eAU

Schritt 1 – Die Arztpraxis meldet an die Krankenkasse – eAU

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin stellen die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fest. Anders als bisher – übermittelt die behandelnde Arztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus nun die erforderlichen Daten – die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befunden haben – an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmenden.

Schritt 2 – Die Arbeitnehmenden informieren ihren Arbeitgeber

Der Arbeitnehmende meldet sich wie bisher unverzüglich beim Arbeitgeber und teilt ihm die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit (Meldepflicht). Mit der eAU entfällt jedoch die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung seitens des Arbeitnehmenden (Vorlagepflicht).

Bislang sind Arbeitnehmende grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet die AU-Bescheinigung bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Einige Arbeitgeber fordern diese sogar ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Schritte 3 – Der Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse

Erst nachdem die Krankmeldung des Arbeitnehmenden erfolgt ist, darf der Arbeitgeber eine Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Ein automatischer Transfer der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet nicht statt.

Die zuständige Krankenkasse stellt folgende Informationen zu Verfügung:

  • Name des oder der Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeiten
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall beruht

eAU: Es sind einige Probleme zu erwarten

Die Einführung der eAU wird zu erheblichen Unsicherheiten auf Seiten der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber führen. Eine nicht rechtzeitig eingehende Krankmeldung – zum Beispiel ein falsch erfasstes Datum oder eine verzögerte Meldung von Seiten der Krankenkasse verursacht – kann zu Auswirkungen bei Entgeltfortzahlung oder sogar zum unentschuldigten Fehlen bei der dem Arbeitnehmenden führen. Arbeitsrechtliche Probleme sind hier insbesondere bei schon im Vorfeld belasteten Arbeitsverhältnissen zu erwarten. Hier kann und wird es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wer bei Störfällen die vorliegende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat. Bisher ist noch nicht eindeutig rechtlich geklärt, wer hier in der Pflicht ist.

Grundsätzlich ist von einem höheren Arbeitsaufwand auszugehen. Denn in vielen Fällen wird bei den verschiedenen Beteiligten nachgefragt, geklärt und korrigiert werden müssen. Bei der Menge der Krankschreibungen etwas brisant.