Die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer – neue Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung

Die Zeiten ändern sich und damit auch die Regelungen zur lohnsteuersteuerlichen Behandlung der Firmenwagennutzung durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke. Ob Home-Office oder Kurzarbeit – 0,03-Prozent-Bruttolistenpreisregelung wird trotz solcher Unterbrechungen kontinuierlich an gewandt, so ein BMF-Schreiben vom 03.03.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004:001.

Ausführlicher geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf Zuzahlungen von Arbeitnehmern zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ein – samt hilfreicher Anwendungsbeispiele. Unterschieden wird zwischen dem Vorhandensein und Nichtvorhandensein von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Die Finanzverwaltung hat ihr Schreiben aus dem Jahr 2018 zur Anwendung der lohnsteuerlichen Behandlung bei Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer überarbeitet. Auf folgende Punkte wird hingewiesen.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, ist der geldwerte Vorteil bei Nichtführen eines Fahrtenbuchs auch dann nach der 0,03-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zu berechnen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wird oder die Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen – zum Beispiel bei zeitanteiliger Nichtnutzung durch Teilzeitvereinbarung, Home-Office, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt, Urlaub, Krankheit.

Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs – auch rückwirkend – zugunsten des Arbeitnehmers durch den Wechsel von der pauschalen 0,03-Prozent-Bruttolistenpreisregelung zur Einzelbewertung der tatsächlich durch geführten Fahrten nach der 0,002-Prozent-Bruttolistenpreisregelung für das gesamte Kalenderjahr – durch Anwendung der Fahrtenbuchmethode – ist allerdings nur im Laufe des Kalenderjahres bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung möglich.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungs- oder Leasingkosten

Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Zuzahlungen des Arbeitnehmers – auch Einmalzuzahlungen – zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf Null Euro angerechnet werden. Bei Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren. Es liegen aber weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.

Bestehen hingegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraum, sind zeitraumbezogene (Einmal-) Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen – vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18 – BStBl. II 2021, 761. Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum – nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer – zum Beispiel im Falle der vorzeitigen Rückgabe , der Veräußerung oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.