Die Minijobgrenze – die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung – auch als Geringfügigkeitsgrenze bekannt – beträgt dem Kalenderjahr 2013 unverändert monatlich 450 Euro. Die durchschnittlichen Löhne und Gehälter sind jedoch gestiegen.
Für Minijobber bedeutete dies bisher immer, dass sie bei einer Lohnerhöhung – aufgrund des steigenden Mindestlohns – ihre Arbeitszeit reduzieren mussten, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sogenannten Minijobs ausüben zu können.
Der Mindestlohn und die Minijobgrenze
Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttolohn von 12 Euro erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.
Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzesentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügige entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 01.10.2022 von derzeit monatlich 1.300 Euro auf monatlich 1.600 Euro angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28% angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn bzw. Bruttogehalt dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn bzw. ein höheres Nettogehalt. Somit lohnt sich die Mehrarbeit für die Arbeitnehmer und wird nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet.