Minijob und Energiepreispauschale – besteht ein Anspruch darauf?

Auch geringfügig Beschäftigte – Minijobber – können von der Energiepauschale profitieren. Worauf Sie als Arbeitgeber achten sollten und was Sie im September veranlassen müssen, lesen Sie hier in unserem Beitrag zur Energiepauschale.

Energiepreispauschale – geringfügig Beschäftigter (Minijobber)

Nach dem Steuerentlastungsgesetz 2022 haben unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine einmalige und steuerpflichtige Energiepreispauschale (hierzu: §§ 112 – 122 EStG) in Höhe von 300 Euro, wenn sie

  • Gewinneinkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG erzielen oder
  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte mit 2% pauschal besteuert werden

Abwicklung – so gehen Sie als Arbeitgeber richtig vor!

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Energiepreispauschale somit im September auszuzahlen. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht.

Der Anspruch von geringfügig Beschäftigen – die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2% pauschal besteuert werden – besteht nur, wenn der Arbeitnehmer – Minijobber – schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.09.2022
  • bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022
  • bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.01.2023

anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt an die Arbeitnehmer zu gewährende Energiepauschale den Betrag der insgesamt abzuführenden Lohnsteuer, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Steuerpflicht der Energiepreispauschale – keine Steuerpflicht für Minijobber

Bei Anspruchsberechtigten – die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen – ist die Energiepreispauschale als Einnahme aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Dieses gilt jedoch nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. Das bedeutet, bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst.

Energiepreispauschale und Minijob

Beispiel: Unternehmer beschäftigt Ehefrau als Minijobber

Herr Meier beschäftigt in seinem Unternehmen mehrere Arbeitnehmer und gibt monatlich eine Lohnsteueranmeldung ab. Im Kalenderjahr 2022 beschäftigt Herr Meier seine Ehefrau im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung – als Minijob. Er zahlt ihr einen monatlichen Arbeitslohn von 450 Euro. Zum 01.09.2022 hat seine Ehefrau Anspruch auf die Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro – die er ihr zusammen mit dem Lohn aus dem Minijob auszahlt. Da bei einem Minijobber die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen ist wird wie folgt gebucht.

Der Unternehmer erfasst die Energiepreispauschale auf einem neu eingerichteten Konto.

4142/6090 (SKR03/SK04) Steuerfreie soziale Aufwendungen 300,00 Euro

an 1200/1800 (SKR03/04) Bank 300,00 Euro

Wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und / oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.

Der Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung ab – was gilt dann?

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab – was zum Beispiel der Fall sein kann, wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt, entfällt für ihn die Verpflichtung, die Energiepreispauschale an den Minijobber auszuzahlen.

Anspruchsberechtigte Personen können dann die Energiepreispauschale nur im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen. – ggf. wäre dann die Möglichkeit der Einreichung einer freiwilligen Einkommensteuererklärung sinnvoll. Hier sollte jeder Fall einzeln geprüft werden.