Mit dem Jahreswechsel kommen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zahlreiche Änderungen auf viele Arbeitgeber zu. Eine besondere Herausforderung für jeden Sachbearbeiter der Lohnbuchhaltung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Änderungen Sie ab dem 01.01.2022 erwarten. Bitte bedenken Sie, dass es noch jederzeit zu kurzfristigen Änderungen durch den Gesetzgeber kommen kann.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Eine Änderung – die jedes Unternehmen betreffen wird – ist das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Dieses startet ab dem 01.01.2022 in der Pilotphase. Alles Wichtige dazu erläutern wir in einem separaten Beitrag auf unserem Blog.

Zuzahlung zu Rehabilitationsmaßnahmen (ZUZA)

Mit dem neuen elektronischen Verfahren ZUZA fordert die Rentenversicherung Entgeltdaten beim Arbeitgeber an. Anhand dieser Entgeltdaten wird die Verpflichtung zur Zuzahlung des Arbeitsnehmers geprüft. Dieses Verfahren ersetzt die bisherigen Papierbescheinigungen.

Rückmeldung von Beschäftigungszeiten für kurzfristig Beschäftigte

Nach der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung mit Personengruppe 110 erhält der Arbeitgeber vom der Minijobzentrale ab dem 01.01.2022 eine Rückmeldung, ob im Kalenderjahr der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben – § 13 Absatz 2 DEÜV. Diese Information soll den Arbeitgeber bei der Prüfung über die Einhaltung der Zeitgrenzen unterstützen.

Betriebsdatenpflege

Die Übermittlung der Betriebsdaten an die Bundesagentur für Arbeit wurde vollständig überarbeitet. Zentrales Anliegen der Bundesagentur für Arbeit ist die Verbesserung der Datenqualität hinsichtlich der Betriebsbezeichnung und der Adressdaten.

Zusätzlich zur Bezeichnung des Unternehmens muss jetzt auch die Art der Rechtsform angeben werden.

DEÜV-Meldeverfahrens für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

SV-Entgeltmeldungen für die Personengruppe 109 müssen ab dem 01.01.2022 zusätzliche Steuerdaten enthalten.

  • Steuernummer des Arbeitgebers
  • Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
  • Art der Versteuerung – Pauschalsteuer (2%), Pauschalsteuer oder Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers

Ablauf der Befreiung von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitgebers

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 endete auch die Regelung, dass für Arbeitnehmer – die die Regelaltersgrenze erreicht haben – keine Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten ist. Der Arbeitnehmer selbst zahlt weiterhin keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung auf Entgeltumwandlungen ab 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei allen Arbeitnehmern einen Zuschuss auf die Entgeltumwandlung zu zahlen. Dieser beträgt maximal 15% des umgewandelten Entgelts, soweit sich der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

Vermögensbeteiligungen für Arbeitnehmer

Werden Arbeitnehmer am Unternehmen beteiligt, gelten unter bestimmten Voraussetzungen ab 2022 besondere Regelungen zur Versteuerung und Verbeitragung. Die rechtlichen Grundlagen wurden mit dem Fondstandortgesetz und dem neu eingeführten § 19a im Einkommensteuergesetz geschaffen.

Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergeldes (Kug) ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat bis zum 31.03.2022

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Bezugsmonat – 70% bzw. 77% – und ab dem siebten Bezugsmonat – 80% bzw. 87% – wird für Arbeitnehmer bis zum 31.03.2022 verlängert. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens in einem Monat von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat. Die Höhe des Arbeitsausfalls spielt hierbei keine Rolle.

Zusätzlich werden die erhöhten Leistungssätze ab dem Lohnmonat Januar 2022 gewährt, wenn das Kurzarbeitergeld nach dem 31.03.2021 begonnen hat und die Anzahl der Bezugsmonate im Januar 2022 erfüllt sind.

Reduzierung der Erstattung von SV-Beiträgen auf das Kug-fiktiv

Die pauschale Erstattung der SV-Beiträge reduziert sich ab dem 01.01.2022 auf 50%.

Anspruch auf 100% SV-Erstattung haben Betrieb ab dem 01.01.2022, wenn sie ihren Beschäftigten eine nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildung anbieten.

Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise

Der Begünstigungszeitraum für die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie über 1.500 EUR wird über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.03.2022 verlängert.

Anrechnung von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld

Minijobs werden weiterhin bis zum 31.03.2022 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Versteuerung des Kurzarbeitergeld-Zuschusses

Ab dem 01.01.2022 ist der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wieder steuerpflichtig. Sozialversicherungspflichtig wird der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erst, wenn er das Kug-Fiktiventgelt übersteigt.